BFH - Beschluss vom 23.12.2002
III B 77/02
Normen:
FGO §§ 76 82 94 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 502

NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen III B 77/02

DRsp Nr. 2003/3201

NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Der Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, die getroffene Entscheidung auf ihren Inhalt und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine lediglich lückenhafte, zu kurze oder auch fehlerhafte Begründung stellt keinen Mangel i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO dar.2. Es verstößt gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn das FG erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten, es sei denn, das entscheidungserhebliche Beweisangebot wäre schlechterdings untauglich.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO §§ 76 82 94 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.