Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die vom Kläger als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt vor, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Der Kläger muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (z.B. Beschluss des BFH vom 18. August 1993 II B 46/93, BFH/NV 1994, 216). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
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