BFH - Beschluss vom 29.11.2002
V B 118/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 491

NZB: Verfahrensmangel, Nichtmitteilung von Besteuerungsunterlagen

BFH, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V B 118/01

DRsp Nr. 2003/3108

NZB: Verfahrensmangel, Nichtmitteilung von Besteuerungsunterlagen

Die Rüge, das FG habe die Besteuerungsgrundlagen des angefochtenen Steuerbescheides nicht mitgeteilt, ist unbegründet, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen aus dem angefochtenen Bescheid ergeben und im Klageverfahren dagegen konkrete Einwendungen nicht erhoben wurden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Gesellschaftszweck besteht in dem Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Y, in der Betreibung des Hotels Y und des dem Hotel zugeordneten Restaurants und sonstiger Einrichtungen sowie in der Verwaltung von Beteiligungen und Grundbesitz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Hotel Y stehen. Kommanditisten der Klägerin sind A und B, beide mit einer Einlage von 250 000 DM, die noch nicht erbracht worden ist. Komplementärin der Klägerin ist die X-GmbH, deren Gesellschafter die Eheleute A sowie eine Anlagengesellschaft sind. Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH ist A.