BFH - Beschluss vom 17.12.2002
I B 35/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 784

NZB; Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen I B 35/02

DRsp Nr. 2003/6105

NZB; Verfahrensrüge

1. Die Rüge, dass FG habe gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen, betrifft nicht Verfahrensrecht, sondern materielles Recht.2. Die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt auch nach neuem Recht keine Zulassung der Revision, sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden Rechtsfehler handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Frage, mit welchen Kapitalanteilen eine als "Vorabausschüttung" bezeichnete Ausschüttung zu verrechnen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Chemikalien herstellt und vertreibt sowie analytische Untersuchungen durchführt. In ihrer Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 1998 wurde folgender Beschluss gefasst:

"Nachdem für 1998 erneut ein gutes Ergebnis zu erwarten ist, beschließen die Gesellschafter eine sofortige Vorabausschüttung für 1998 in Höhe von DM 300 000 zuzüglich Körperschaftsteuer-Minderung von DM 120 000, also insgesamt DM 420 000. Die Ausschüttung wird noch im Dezember 1998 ausgeführt."