I. Streitig ist die Frage, mit welchen Kapitalanteilen eine als "Vorabausschüttung" bezeichnete Ausschüttung zu verrechnen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Chemikalien herstellt und vertreibt sowie analytische Untersuchungen durchführt. In ihrer Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 1998 wurde folgender Beschluss gefasst:
"Nachdem für 1998 erneut ein gutes Ergebnis zu erwarten ist, beschließen die Gesellschafter eine sofortige Vorabausschüttung für 1998 in Höhe von DM 300 000 zuzüglich Körperschaftsteuer-Minderung von DM 120 000, also insgesamt DM 420 000. Die Ausschüttung wird noch im Dezember 1998 ausgeführt."
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