BFH - Beschluss vom 09.12.2002
VII B 102/02
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 5 Art. 13 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ; ZK Art. 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 530

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen VII B 102/02

DRsp Nr. 2003/3123

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung.2. Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist nach dem Wortlaut des Art. 13 VO Nr. 3665/87, dass die Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität ist. Die Eignung des Fleisches zum menschlichen Verzehr ist kein eigenständiges Merkmal, das in diesem Rahmen von Bedeutung ist.3. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Preis der drittländische Empfänger das Erzeugnis abgenommen und welchem Preis der Ausführer das Erzeugnis erworben hat. Entscheidend ist, ob das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 5 Art. 13 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ; ZK Art. 70 Abs. 1 ;

Gründe: