BFH, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen IX B 77/02
DRsp Nr. 2003/185
NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs
Dass sich das FG in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit allen im Klageverfahren eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat, rechtfertigt noch nicht den Schluss, es habe diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Ein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.
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