BFH - Beschluss vom 22.11.2002
IX B 77/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 337

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen IX B 77/02

DRsp Nr. 2003/185

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Dass sich das FG in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit allen im Klageverfahren eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat, rechtfertigt noch nicht den Schluss, es habe diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.