Die Beschwerde ist begründet.
1. Es liegt ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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