BFH - Beschluss vom 03.12.2002
X B 26/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 343

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen X B 26/02

DRsp Nr. 2003/359

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist.2. Erlässt das FG vor der vollständigen Ausführung eines Beweisbeschlusses ein Urteil, ohne einen entsprechenden Hinweis gegeben zu haben, versagt es das rechtliche Gehör.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Es liegt ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO).