Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe einzelne entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht erörtert, andernfalls hätten sie für weitere Nachweise sorgen können, reicht nicht aus. Die Kläger hätten im Einzelnen darlegen müssen, welche Nachweise sie nach einer Erörterung vorgelegt hätten und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre.
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