BFH - Beschluss vom 16.12.2002
IX B 104/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 499

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen IX B 104/02

DRsp Nr. 2003/3129

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der durch den gerügten Verfahrensfehler angeblich abgeschnittene Sachvortrag und seine Entscheidungserheblichkeit immer dann darzulegen, wenn der gerügte Gehörsverstoß sich nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe einzelne entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht erörtert, andernfalls hätten sie für weitere Nachweise sorgen können, reicht nicht aus. Die Kläger hätten im Einzelnen darlegen müssen, welche Nachweise sie nach einer Erörterung vorgelegt hätten und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre.