BFH - Beschluß vom 20.10.1999
V B 64/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 465

NZB; Verletzung von materiellem Recht

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen V B 64/99

DRsp Nr. 2000/796

NZB; Verletzung von materiellem Recht

1. Zulassungsgründe müssen in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils dargelegt und bezeichnet werden. 2. Der bloße Vortrag, dass und weshalb das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers durch eine Fehlentscheidung materielles Recht verletzt habe, reicht für einen Zulassungsgrund nicht aus. 3. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht worden sind, dürfen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der NZB nicht berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 16.01.1989 - V B 4/88, BFH/NV 1989, 791).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit 1987 eine Gärtnerei. Er errichtete 1991 ein Ladenlokal und mußte dafür 120 000 DM aufwenden.

Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzung für 1991 und versagte den vorher berücksichtigten Kürzungsanspruch nach § 24a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991, weil der Kläger aufgrund der Herstellung des Ladenlokals und durch einen dauerhaften Zukauf von Fremderzeugnissen nicht mehr Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen, sondern eines gewerblichen Betriebs ausführe.