Die Beschwerde ist begründet.
1. Es liegt ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FG hat unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den sich aus den Akten ergebenden Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juni 2000 unberücksichtigt gelassen.
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