BFH - Beschluss vom 21.11.2002
X B 86/02
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 337

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen X B 86/02

DRsp Nr. 2003/153

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das FG eine Klage wegen Versäumung der Einspruchsfrist ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abweist und dabei einen aus den ESt-Akten ersichtlichen Wiedereinsetzungsantrag übergeht.2. In einem derartigen Fall ist es angebracht, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Es liegt ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG hat unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den sich aus den Akten ergebenden Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juni 2000 unberücksichtigt gelassen.