BFH - Beschluss vom 20.11.2002
I B 99/02
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 119 Nr. 1 ; ZPO § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 335

NZB: vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen I B 99/02

DRsp Nr. 2003/435

NZB: vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Die bloße Möglichkeit der erfolgreichen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führt noch zu keiner unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu einem Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 119 Nr. 1 ; ZPO § 41 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein eingetragener Verein-- verfolgte nach seiner im Jahr 1997 (Streitjahr) geltenden Satzung u.a. den Zweck, die Interessen der aus ihrer Heimat vertriebenen deutschen Bevölkerung Ostdeutschlands und der als Minderheit vertriebenen deutschen Bevölkerung aus anderen Ländern zu wahren. Nach § 3 Abs. 11 Satz 2 der Satzung erstrebte er auf friedlichem Wege die Wiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten des deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei im Streitjahr wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung der Völkerverständigung, des Heimatgedankens und der Fürsorge für Vertriebene) von der Körperschaftsteuer befreit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist anderer Ansicht. Er versagte dem Kläger den begehrten Steuerfreistellungsbescheid und veranlagte ihn für das Streitjahr zur Körperschaftsteuer (Steuerfestsetzung: 0,00 DM).