BFH - Beschluss vom 18.12.2002
IX B 180/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 478

NZB: VuV, HK

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX B 180/02

DRsp Nr. 2003/3130

NZB: VuV, HK

1. Die Abgrenzung zwischen so genannten Erhaltungsaufwendungen und HK ist Rechtsanwendung, die das Gericht nicht einem Sachverständigen überantworten kann.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Begriff der HK nach § 255 Abs. 2 HGB auch im Bereich der Einkünfte aus VuV und damit für nicht bilanzierende Stpfl. anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zum Teil entspricht die Beschwerdebegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.