Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zum Teil entspricht die Beschwerdebegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|