BFH - Beschluss vom 20.11.2002
VI B 90/02
Normen:
FGO §§ 90a 115 Abs. 2 §116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 336

NZB: Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil

BFH, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen VI B 90/02

DRsp Nr. 2003/169

NZB: Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil

1. Gegen einen Gerichtsbescheid des FG, der mangels eines rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung als Urteil wirkt, ist keine NZB statthaft.2. Ein Urteil, mit dem das FG die Wirkung eines zuvor ergangenen Gerichtsbescheids als Urteil feststellt, hat lediglich die Entscheidung zum Gegenstand, dass der Beteiligte (hier: der Kl.) die Antragsfrist versäumt hat und ihm insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.3. Wird gegen ein solches Urteil NZB erhoben, ist darzulegen, dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind.

Normenkette:

FGO §§ 90a 115 Abs. 2 §116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: