I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Mit Urteil vom 12. Juni 2007 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers mit dem Az. 5 K 3184/04 B als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde am 27. Juni 2007 mit Empfangsbekenntnis an den Kläger abgesandt. Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des FG wurde das Empfangsbekenntnis trotz telefonischer Erinnerung vom 22. August 2007 nicht zurückgesandt.
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