BFH - Beschluss vom 12.12.2002
III B 124/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 783

NZB; Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen III B 124/01

DRsp Nr. 2003/6114

NZB; Zulassungsgründe

Die Rüge, die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils sei in sich widersprüchlich, betrifft lediglich materielle Rechtsfehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind verheiratet. Sie waren gesamthänderisch Eigentümer eines verschiedenartig genutzten Grundstücks. Ab 1. Dezember 1988 vermieteten sie einen Teil dieses bebauten Grundstücks an die Klägerin, die darin ein Beherbergungsgewerbe, nämlich Vermietung von Appartements, betrieb.

Anlässlich einer Außenprüfung dieses Betriebes, der die Jahre 1991 bis 1993 betraf, nahm die Prüferin zunächst diesen Grundstücksteil, soweit er im Eigentum der Klägerin stand, als notwendiges Betriebsvermögen in das Anlagevermögen der Klägerin auf.

Die Klägerin meldete den Betrieb zum 1. Januar 1994 steuerlich ab und der Kläger meldete ihn neu an. Verträge darüber liegen nicht vor. Die Betriebsprüferin ging von einer Betriebsaufgabe und nicht von einer Betriebsübergabe aus, weil die Klägerin ihren Grundstücksanteil nicht notariell auf ihren Ehemann übertragen hatte. Sie ermittelte den Aufgabegewinn zum 31. Dezember 1993 mit ... DM.