BFH - Beschluss vom 12.12.2002
VII B 95/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 513

NZB: Zuordnung von Fahrzeugen - Abgrenzung Pkw/Lkw

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen VII B 95/02

DRsp Nr. 2003/2647

NZB: Zuordnung von Fahrzeugen - Abgrenzung Pkw/Lkw

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass es auf die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs für dessen kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung grds. nicht ankommt (Anschluss an Senats-Urt. v. 03.04.2001 - VII R 7/00, BStBl II 2001, 451).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG § 9 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sein Kfz steuerrechtlich nicht als PKW, sondern als LKW einstuft. Die Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA hat keinen Erfolg gehabt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist unzulässig. Die Gründe, aus denen eine Revision zugelassen werden kann, sind in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Sie sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde behauptet zwar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich; sie legt indes keine Tatsachen dar, aus denen sich nachvollziehbar die Richtigkeit dieser Behauptungen ableiten lässt.

Im Einzelnen: