Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sein Kfz steuerrechtlich nicht als PKW, sondern als LKW einstuft. Die Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA hat keinen Erfolg gehabt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist unzulässig. Die Gründe, aus denen eine Revision zugelassen werden kann, sind in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Sie sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde behauptet zwar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich; sie legt indes keine Tatsachen dar, aus denen sich nachvollziehbar die Richtigkeit dieser Behauptungen ableiten lässt.
Im Einzelnen:
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