Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 09.04.2015
S 0625

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 09.04.2015 (S 0625) - DRsp Nr. 2015/80237

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 09.04.2015 - Aktenzeichen S 0625

DRsp Nr. 2015/80237

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden des Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken - oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privater Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 2. September 2014 - IX R 43/13 - (BStBl 2014 II S. ….)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 9. April 2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 9. April 2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.

Rechtsbehelfsbelehrung