FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2001
I 1075/97
Normen:
EStG § 10e ;

Objektverbrauch bei Erwerb von Miteigentumsanteilen

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I 1075/97

DRsp Nr. 2002/9444

Objektverbrauch bei Erwerb von Miteigentumsanteilen

Zur Frage des Objektverbrauchs bei Erwerb von Miteigentumsanteilen.

Normenkette:

EStG § 10e ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für Sonderausgaben nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG).

In dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer vorgelegen haben, hat zunächst der Kläger in der Zeit von 1982 bis 1989 Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Objekt (X-Straße A) in Anspruch genommen.

Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), war gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zu je 1/3 Miterbin nach ihrem im Jahre 1986 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte u.a. das Grundstück X-Straße B.

Am 26.05.1993 schloss die Klägerin mit den beiden anderen Miterbinnen hinsichtlich dieses Grundstücks einen notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Hiernach sollte das Eigentum an dem Grundstück zunächst auf die Mutter der Klägerin zu 1/3 Anteil und auf die Klägerin selbst zu 2/3 übergehen. Die Schwester der Klägerin, Frau A, erhielt von der Klägerin einen Wertausgleich durch Zahlung von 180.000 DM. Verrechnungs- und Übergabetag war der 1.07.1993. Der Vertrag wurde entsprechend dieser Vereinbarung ausgeführt.