BFH - Beschluß vom 07.12.1999
I B 136/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 894

öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband als Hoheitsbetrieb

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen I B 136/98

DRsp Nr. 2000/3696

öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband als Hoheitsbetrieb

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und damit nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG handelt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgaben privater Unternehmen bedient. 2. Im USt-Recht ist zwischen einem Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG und einem Hoheitsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG nach denselben Kriterien abzugrenzen wie im KSt-Recht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.