FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2009
2 K 1033/08
Normen:
AO § 12, § 26 S. 1, 2, § 27 S. 1, § 193 Abs. 1, 2; EStG § 42f Abs. 1, § 41 Abs. 2 S. 1, 2; AO § 12; AO § 26 S. 1; AO § 26 S. 2; AO § 27 S. 1; AO § 193 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2; EStG § 42f Abs. 1; EStG § 41 Abs. 2 S. 1; EStG § 41 Abs. 2 S. 2;

örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter Verlegung des Ortes der Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Teile des Arbeitslohns vom Betrieb der GmbH in die Wohnung eines Geschäftsführers; Beweislast des Steuerpflichtigen bei behaupteter Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit des FA betreffend die Lohnsteuer maßgeblichen Umstände; keine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bei vom vermeintlich neu zuständigen FA bestrittener Zuständigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 1033/08

DRsp Nr. 2010/18600

örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter Verlegung des Ortes der Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Teile des Arbeitslohns vom Betrieb der GmbH in die Wohnung eines Geschäftsführers; Beweislast des Steuerpflichtigen bei behaupteter Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit des FA betreffend die Lohnsteuer maßgeblichen Umstände; keine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bei vom vermeintlich neu zuständigen FA bestrittener Zuständigkeit

1. Für das Lohnsteuerverfahren gilt nach § 42 f Abs. 1 EStG i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 AO ein von § 12 AO abweichender Betriebsstättenbegriff. Der Arbeitslohn wird dort ermittelt, wo die Teile des Arbeitslohns zusammengestellt werden, die für den Lohnsteuerabzug bedeutend sind, bei maschineller Lohnabrechnung also dort, wo die maßgebenden Eingabewerte zusammengefasst werden.