OFD Berlin - Verfügung vom 01.12.2004
St 125 - S 2407 - 2/04

OFD Berlin - Verfügung vom 01.12.2004 (St 125 - S 2407 - 2/04) - DRsp Nr. 2008/88997

OFD Berlin, Verfügung vom 01.12.2004 - Aktenzeichen St 125 - S 2407 - 2/04

DRsp Nr. 2008/88997

Kapitalertragsteuer-Anmeldung; Fälligkeit bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 1753) wurde der § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG wie folgt ergänzt:

„…; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.”

Gem. § 52 Abs. 55a EStG ist die Neuregelung erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

Bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist somit ab dem 01.01.2005 die Kapitalertragsteuer an dem Tag an das Finanzamt abzuführen, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden.

In der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2005 (KapSt 2005) ist für diese Fälle neben den bisherigen Anmeldungszeiträumen (Monaten) auch eine Anmeldung zu einem bestimmten Datum vorgesehen („Anmeldung zum …”). In der Anmeldung ist dabei als Fälligkeitstag der Zuflusstag an- bzw. einzugeben und zwingend als Fälligkeitstag zu übernehmen. In den Sollprogrammen wurde bei der Kapitalertragsteuer und dem zugehörigen Solidaritätszuschlag der Tageszeitraum generell zugelassen. Änderungen des Grundinformationsdienstes sind nicht erforderlich.