OFD Berlin - Verfügung vom 02.08.2004
St 155 - S 2211 - 3/98

OFD Berlin - Verfügung vom 02.08.2004 (St 155 - S 2211 - 3/98) - DRsp Nr. 2008/88006

OFD Berlin, Verfügung vom 02.08.2004 - Aktenzeichen St 155 - S 2211 - 3/98

DRsp Nr. 2008/88006

Einkommensteuerliche Behandlung sog, anschaffungsnaher Aufwendungen;; Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl 2003 I S. 386) nach der Einführung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003

Durch das Nebeneinander von Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBl 2003 I S. 386) und gesetzlicher Neuregelungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (StÄndG 2003, BStBl 2003 I S. 710) sind Fragen zu deren Anwendungsbereich aufgetreten. Nach Abstimmung auf Bund - Länder - Ebene ist, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

  • Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen für die Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

  • Bleiben - auch im Fall des Unterschreitens der 15 %-Grenze - die in die Prüfung einbezogenen Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten?