Grundwehr- oder Zivildienst leistende Kinder werden nach der bestehenden Verwaltungsauffassung nur für den entsprechenden Zeitraum im Rahmen des § 32 Abs. 5 EStG über die allgemeine Altersgrenze des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG vorliegen (Berufsausbildung oder Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten).
Der BFH hat nun mit Urteil vom 14.05.2002 - Az. VIII R 61/01, BStBL. 2002 II S. 807, entschieden, dass ein Kind auch dann im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Die allgemeinen Grundsätze des BFH-Urteils gelten auch für den Kinderfreibetrag. Sie wären, da die beiden Sachverhalte vergleichbar sind, auch auf Kinder anzuwenden, die ihre Berufsausbildung neben dem Grundwehrdienst verfolgen.
Es ist sicherzustellen, dass eine Doppelberücksichtigung des gleichen Dienstzeitraums sowohl als Berücksichtigungszeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG als auch als Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG vermieden wird.
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