Zu der Frage, ob für Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber Teil eines geschützten Denkmalbereichs sind, eine erhöhte Investitionszulage nach §
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem 31.12.1948 und vor dem 01.01.1960 fertig gestellt worden sind und die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber in einem Denkmalbereich belegen sind und dies von den nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörden auf der Grundlage des Landesdenkmalschutzrechts bescheinigt worden ist, gehören zu den Baudenkmälern im Sinne des §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|