OFD Berlin - Verfügung vom 04.08.2004
St 151 - InvZ 1570 - 1/02

OFD Berlin - Verfügung vom 04.08.2004 (St 151 - InvZ 1570 - 1/02) - DRsp Nr. 2008/88105

OFD Berlin, Verfügung vom 04.08.2004 - Aktenzeichen St 151 - InvZ 1570 - 1/02

DRsp Nr. 2008/88105

Erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Mietwohngebäuden

Zu der Frage, ob für Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber Teil eines geschützten Denkmalbereichs sind, eine erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:

Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem 31.12.1948 und vor dem 01.01.1960 fertig gestellt worden sind und die für sich allein die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nicht erfüllen, aber in einem Denkmalbereich belegen sind und dies von den nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörden auf der Grundlage des Landesdenkmalschutzrechts bescheinigt worden ist, gehören zu den Baudenkmälern im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999. Nach dem 31.12.2001 begonnene und vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Modernisierungsmaßnahmen an solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind daher beim Erfüllen der weiteren Voraussetzungen nach § 3a InvZulG 1999 erhöht investitionszulagenbegünstigt.