OFD Berlin - Verfügung vom 06.01.2004
St 128 - S 2223 - 2/03

OFD Berlin - Verfügung vom 06.01.2004 (St 128 - S 2223 - 2/03) - DRsp Nr. 2008/87473

OFD Berlin, Verfügung vom 06.01.2004 - Aktenzeichen St 128 - S 2223 - 2/03

DRsp Nr. 2008/87473

§ 10b EStG; Aufwendungen für UNICEF-Grußkarten und -Kalender

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder muss der Abgabepreis für UNICEF-Karten und UNICEF-Kalender in einen umsatzsteuerpflichtigen Entgeltsanteil und einen umsatzsteuerfreien Spendenanteil aufgeteilt werden. Dabei ist der Entgeltsanteil nach den im abgelaufenen Geschäftsjahr tatsächlich entstandenen Sach-, Verwaltungs- und Vertriebskosten (Gesamtkosten) für die genannten Artikel zu bemessen.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Deutsche Komitee für UNICEF (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen) in Köln entsprechend unterrichtet und gebeten, die Aufteilung ab 01.01.79 vorzunehmen und beim Vertrieb der UNICEF-Karten und UNICEF-Kalender deutlich sichtbar zu machen.

Das Deutsche Komitee für UNICEF geht von einem Aufteilungsschlüssel von 25 (umsatzsteuerpflichtiger Entgeltsanteil) : 75 (umsatzsteuerfreier Spendenanteil) aus. Hiernach sind 75 v. H. des Abgabepreises als Spende nach § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig, wenn eine entsprechende Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. Die Zuwendungsbestätigung wird von UNICEF Deutschland in Verbindung mit der Warenrechnung auf einem DIN A4-Blatt erstellt, wobei der obere Teil die Rechnung und der untere Teil die Zuwendungsbestätigung bildet.