OFD Berlin - Verfügung vom 09.04.1996
S 2282 a

OFD Berlin - Verfügung vom 09.04.1996 (S 2282 a) - DRsp Nr. 2008/84870

OFD Berlin, Verfügung vom 09.04.1996 - Aktenzeichen S 2282 a

DRsp Nr. 2008/84870

Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst

Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 werden Kinder, die Wehrdienst bis zu drei Jahren oder einen Ersatzdienst geleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

Der inländische gesetzliche Grundwehrdienst dauert seit dem 1. 1. 1996 10 Monate. Davon war die Dauer des Grundwehrdienstes wie folgt festgelegt:

Im früheren Bundesgebiet (Alte Bundesländer ohne Berlin-West)

1. 1. 1973 - 30. 9. 1990 15 Monate
Die ab dem 1. 10. 1989 Einberufenen hatten nur noch 12 Monate Grundwehrdienst zu leisten. Sie wurden nach 12 Monaten vorzeitig entlassen.
1. 10. 1990 - 31. 12. 1995 12 Monate
Die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. 1. 1996 im Grundwehrdienst befindlichen Wehrpflichtigen, die zunächst für die Dauer von 12 Monaten einberufen waren, wurden nach 10 Monaten vorzeitig entlassen.

In der ehemaligen DDR

1. 5. 1972 - 30. 4. 1990 18 Monate
Ab dem 1. 5. 1990 12 Monate