OFD Berlin - Verfügung vom 14.01.2004
III B 13 - S 4505 - 7/02

OFD Berlin - Verfügung vom 14.01.2004 (III B 13 - S 4505 - 7/02) - DRsp Nr. 2008/87409

OFD Berlin, Verfügung vom 14.01.2004 - Aktenzeichen III B 13 - S 4505 - 7/02

DRsp Nr. 2008/87409

§ 1 GrEStG; Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden

Fraglich ist, ob die Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. Bezugserlass) in den Fällen entsprechend anwendbar sind, in denen der Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen wird, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen.

Die für die Verkehrsteuern zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder bejahten dies. Sie sehen auch in diesen Fallgestaltungen die Verschmelzung als einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, für den jedoch wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben wird.