OFD Berlin - Verfügung vom 14.11.1996
S 7102

OFD Berlin - Verfügung vom 14.11.1996 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86810

OFD Berlin, Verfügung vom 14.11.1996 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86810

§ 1 UStG Entnahmeeigenverbrauch; hier: BFH-Urteil vom 30. 3. 1995

Mit Urt. v. 30. 3. 1995 - V R 95/93 (DStR 95 S. 981) hat der BFH entschieden, daß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke verbietet, wenn „dieser Gegenstand oder seine Bestandteile” nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes, die der Unternehmer mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, berühren die Frage der Besteuerung der Entnahme nicht. Solche Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes selbst führen grundsätzlich nicht zur Anschaffung/Herstellung eines „Bestandteils” des Gegenstandes.

Dieses nicht veröffentlichte BFH-Urt. v. 30. 3. 1995 steht im Widerspruch zu dem BdF-Schreiben v. 13. 5. 1994 S 7056a (BStBl I S. 298, USt-Kartei S 7102 Karte 14 zu § 1 UStG).

Nach dem BdF-Schreiben v. 13. 5. 1994 kann aus Vereinfachungsgründen i. d. R. ohne nähere Prüfung unterstellt werden, daß dann Bestandteile in den entnommenen Gegenstand eingegangen sind, wenn die Aufwendungen (ohne USt) für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschl. Pflege) mehr als 20 v. H. der ursprünglichen Anschaffungskosten für den entnommenen Gegenstand betragen.