OFD Berlin - Verfügung vom 15.01.2004
St 179 - S 2295 - 1/03

OFD Berlin - Verfügung vom 15.01.2004 (St 179 - S 2295 - 1/03) - DRsp Nr. 2008/87472

OFD Berlin, Verfügung vom 15.01.2004 - Aktenzeichen St 179 - S 2295 - 1/03

DRsp Nr. 2008/87472

§ 32b EStG; Progressionsvorbehalt bei vergleichbaren Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG

Nachfolgende Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse unterliegen dem Progressionsvorbehalt, da es sich um vergleichbare Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG handelt:

  • Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt,

  • Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, und Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V,

  • Verdienstausfall an Lebend-Organ-Spender,

  • Verdienstausfall im Falle der Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.