OFD Berlin - Verfügung vom 16.12.1996
S 2244

OFD Berlin - Verfügung vom 16.12.1996 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84489

OFD Berlin, Verfügung vom 16.12.1996 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84489

§ 17 EStG Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts im Sinne des Abs. 4

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine KapGes aufgelöst wird.

Mit Urt. v. 2. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 428 = DB 1985 S. 1721) hat der BFH entschieden, daß ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach bereits in dem Jahr erfaßt werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.

Nach den Urt. v. 3. 6. 1993 (BStBl 1994 II S. 162 = DB 1994 S. 256; BFH/NV 1994 S. 364) setzt die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts aber die zivilrechtliche Auflösung der KapGes voraus. Mit Beschl. v. 24. 6. 1996 (VII B 127/95, n. v.) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, daß damit der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der frühestmögliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts i. S. des § 17 Abs. 4 EStG ist.

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG (in der bis 31. 12. 1998 geltenden Fassung):