Vom Deutschen Reisebüroverband war die Auffassung vertreten worden, daß verbilligte Reisen, die einem Reisebüro als Zusatzprovision für seine Vermittlungstätigkeit zufließen und die das Reisebüro an seine AN weiterleitet, beim AN einen stpfl. Sachbezug darstellen, auf den insgesamt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder zur Anwendung des Rabattfreibetrags wie folgt Stellung genommen:
Bei dem genannten Sachverhalt liegt zwar kein Drittrabatt vor, sondern die verbilligten Reisen werden den AN unmittelbar von ihrem ArbG zugewendet. Gleichwohl gilt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht für den gesamten Preisvorteil.
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