Die OFD Frankfurt am Main hat mit ihrer Rdvfg. vom 1.11.2000 - S 2354 A - 37 - St II 30 -, zuletzt aktualisiert durch Rdvfg. vom 17.03.2003 - S 2354 A - 37 - St II 3.04 -, zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen Katalog in ABC - Form bekanntgemacht. Die OFD Berlin gibt diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder.
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn (AL) gehören u.a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u.a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten (WK) berücksichtigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|