OFD Berlin - Verfügung vom 18.05.2004
St 154 - S 2354 - 4/00

OFD Berlin - Verfügung vom 18.05.2004 (St 154 - S 2354 - 4/00) - DRsp Nr. 2008/87772

OFD Berlin, Verfügung vom 18.05.2004 - Aktenzeichen St 154 - S 2354 - 4/00

DRsp Nr. 2008/87772

Werbungskosten des fliegenden Personals

Die OFD Frankfurt am Main hat mit ihrer Rdvfg. vom 1.11.2000 - S 2354 A - 37 - St II 30 -, zuletzt aktualisiert durch Rdvfg. vom 17.03.2003 - S 2354 A - 37 - St II 3.04 -, zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen Katalog in ABC - Form bekanntgemacht. Die OFD Berlin gibt diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder.

Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn (AL) gehören u.a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u.a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten (WK) berücksichtigt.

I. Begriffe und Vorschriften

Flugzeugführer