OFD Berlin - Verfügung vom 19.01.2004
S 2211 - 1/04

OFD Berlin - Verfügung vom 19.01.2004 (S 2211 - 1/04) - DRsp Nr. 2008/87436

OFD Berlin, Verfügung vom 19.01.2004 - Aktenzeichen S 2211 - 1/04

DRsp Nr. 2008/87436

§ 9 EStG; Abzug des Damnums als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (BMF-Schreiben vom 19.04.2000, EStG -Kartei Berlin § 10e EStG Nr. 8 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 31.08.1990, EStG -Kartei Berlin § 21 EStG Fach 5 Nr. 4, Tz. 3.3.4, „4. Bauherrenerlass”). Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Aufgrund der Regelung im 4. Bauherrenerlass konnte von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 v.H. vereinbart worden war.