OFD Berlin - Verfügung vom 19.08.1996
S 2334

OFD Berlin - Verfügung vom 19.08.1996 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85628

OFD Berlin, Verfügung vom 19.08.1996 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85628

§ 19 EStG Anwendung der Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Zinsersparnisse im Sinne des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Stpfl. gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen.

Zur Frage, ob auch Zinsersparnisse, die nach Abschn. 31 Abs. 8 LStR bewertet werden, unter diese Bagatellgrenze fallen, nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da dies dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde.

Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kleinliche Bewertungsstreitigkeiten zwischen FinVerw und Steuerbürger vermieden und der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung eines geldwerten Vorteils im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Von der Bagatellgrenze bewußt ausgenommen sind Sachbezüge, deren Erfassung durch amtliche Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte bereits vereinfacht ist.

Auch wenn in der Festschreibung des Effektivzins in Abschn. 31 Abs. 8 LStR kein solcher Sachbezugswert oder amtlicher Durchschnittswert zu sehen ist, erfüllt er jedoch den gleichen Zweck; die Ermittlung von Zinsvorteilen wird vereinheitlicht und vereinfacht.