OFD Berlin - Verfügung vom 21.02.1996
S 2255

OFD Berlin - Verfügung vom 21.02.1996 (S 2255) - DRsp Nr. 2008/84767

OFD Berlin, Verfügung vom 21.02.1996 - Aktenzeichen S 2255

DRsp Nr. 2008/84767

§ 22 EStG Schiedsrichterspesen

Spesen, die einem Schiedsrichter vom Deutschen Fußball-Bund oder einem anderen regionalen Fußball-Verband gezahlt werden, gehören - soweit sie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden nachgewiesenen Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Trikotkosten) übersteigen - zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Für die Zuordnung zu den stpfl. Einkünften ist die nach der Spielklasse gestaffelte Höhe der Zahlungen unerheblich; auch handelt es sich nicht um Aufwandsentschädigungen, die gem. § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.