Spesen, die einem Schiedsrichter vom Deutschen Fußball-Bund oder einem anderen regionalen Fußball-Verband gezahlt werden, gehören - soweit sie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden nachgewiesenen Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Trikotkosten) übersteigen - zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Für die Zuordnung zu den stpfl. Einkünften ist die nach der Spielklasse gestaffelte Höhe der Zahlungen unerheblich; auch handelt es sich nicht um Aufwandsentschädigungen, die gem. § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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