OFD Berlin - Verfügung vom 22.11.1996
S 2176

OFD Berlin - Verfügung vom 22.11.1996 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/85438

OFD Berlin, Verfügung vom 22.11.1996 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/85438

§ 6a EStG Behandlung von Zusagen auf Rente oder vorgezogene Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder schwerer Erkrankung

Es ist gefragt worden, ob zugesagte Renten oder vorgezogene Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder schwerer Erkrankung (z. B. Krebs oder Herzinfarkt) des AN als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und somit die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen der Rückstellungen nach § 6a EStG zu berücksichtigen sind. Hierzu gilt folgendes:

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit stehen wie bei den gesetzlichen Sozialversicherungen selbständig neben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Leistungen der Invalidenversorgung). Die Verpflichtung aus der Zusage einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit kann daher nicht im Rahmen der Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG berücksichtigt werden. Dasselbe gilt bei zugesagten Leistungen für Fälle schwerer Erkrankung des AN, weil auch hier keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i. S. des § 1 Betriebsrentengesetz vorliegt.