Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG und des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG auf Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten
Zum 01.05.2004 sind die nachfolgenden zehn Staaten in die EU aufgenommen worden: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (nur der griechische Teil).
Mit dem Beitritt stehen nunmehr auch Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit einer der neuen EU-Mitgliedstaaten besitzen, die Möglichkeiten des § 1a EStG und des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG offen. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen i. S. des § 1 Abs. 3 EStG (ggf. i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist immer auf das Kalenderjahr abzustellen. Bei Steuerpflichtigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind daher auch die Einkünfte einzubeziehen, die diese in der Zeit vom 01.01.-30.04.2004 bezogen haben.
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