OFD Berlin - Verfügung vom 27.08.1996
S 2253

OFD Berlin - Verfügung vom 27.08.1996 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84706

OFD Berlin, Verfügung vom 27.08.1996 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84706

§ 21 EStG Entschädigungsleistungen wegen der durch die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen Schäden

Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag v. 12. 10. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen v. 21. 12. 1991 (BGBl 1991 II S. 256) gilt die fortlaufende Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Truppen mit Wirkung v. 3. 10. 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung i. S. des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes v. 23. 2. 1957 (BGBl I S. 134, LBG), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum LBG v. 29. 11. 1966 (BGBl I S. 653). Aufgrund dieses gesetzlichen Besitzeinweisungsverhältnisses haben die Eigentümer für die Zeit ab dem 3. 10. 1990 für die Fortdauer der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft (Wohn-, gewerbliche und unbebaute Grundstücke) durch die sowjetischen Streitkräfte bis zur förmlichen Rückgabe Anspruch auf eine Besitzeinweisungsentschädigung i. S. des § 38 Abs. 4 LBG.