OFD Berlin - Verfügung vom 29.02.1996
S 2353

OFD Berlin - Verfügung vom 29.02.1996 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85835

OFD Berlin, Verfügung vom 29.02.1996 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85835

Regelmäßige Arbeitsstätte der Mitarbeiter in den Prüfungsdiensten genossenschaftlicher Prüfungsverbände

Es bestehen keine Bedenken, bei Mitarbeitern in den Prüfungsdiensten genossenschaftlicher Prüfungsverbände die Wohnung als ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und damit als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. 37 Abs. 2 LStR 1996 anzusehen, wenn in dieser Wohnung ein eigenes Büro unterhalten wird und dort Aufgaben erledigt werden, die mit der Prüfungstätigkeit zusammenhängen (z. B. Berichtserstellung). Wenn derartige Aufgaben im Dienstgebäude des auftraggebenden Verbandes erfüllt werden, ist das Verbandsgebäude ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit die regelmäßige Arbeitsstätte des Prüfers. Begibt sich ein Verbandsprüfer von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu der zu prüfenden Genossenschaft, so handelt es sich um eine Dienstreise.

Aus der Anerkennung einer Wohnung als ortsgebundenen Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit können keine Folgerungen in bezug auf den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein etwaiges häusliches Arbeitszimmer abgeleitet werden; dies ist vielmehr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG und Abschn. 45 LStR 1996 isoliert zu beurteilen.