OFD Bremen - Verfügung vom 09.04.1998
S 1988

OFD Bremen - Verfügung vom 09.04.1998 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/92153

OFD Bremen, Verfügung vom 09.04.1998 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/92153

§ 3 FördG Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG

1. Allgemeines

Für den Erwerb eines zu modernisierenden Gebäudes (bzw. einer Eigentumswohnung) kommen Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit in Betracht als die Anschaffungskosten (AK) auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die nach Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sind.

Zur Frage der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsanteil weist die OFD auf folgendes hin:

2. Kaufpreisaufteilung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises am Verhältnis der Verkehrswerte der in steuerrechtlicher Hinsicht zu differenzierenden WG - einschließlich der Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG - zu orientieren (vgl. BFH-Urt. v. 15.1.1985,BStBl II S. 252 m. w. N.). Die sogenannte „Restwertmethode” wurde vom BFH verworfen.

Die in den notariellen Verträgen ausgewiesene Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises kann regelmäßig nicht ohne weiteres der Besteuerung zugrundegelegt werden.

Zur Veranschaulichung der Problematik ein vereinfachtes Beispiel: