OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.04.1996
S 2290

OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.04.1996 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/84806

OFD Chemnitz, Verfügung vom 19.04.1996 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/84806

§ 24 EStG Behandlung von Abfindungen als Entschädigungen im Sinne der Nr. 1a mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Mehrere Verbände haben sich an das BMF gewandt und um Klarstellung gebeten, daß „nachträgliche Zahlungen” im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen keinen Einfluß auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für die vorhergehenden Abfindungszahlungen haben.

Der Anfrage lag die Sachverhaltsschilderung zugrunde, wonach Abfindungsvereinbarungen regelmäßig eine Gesamtversorgung vorsehen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, z. B. - neben der Abfindung - der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, dem Arbeitslosengeld sowie ggf. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung etc.. Fällt später einer dieser Bestandteile (zum Teil) aus, so muß der ArbG dem (früheren) Mitarbeiter hierfür ggf. nach der Auflösungsvereinbarung einen Ausgleich gewähren. Die Verbände vertraten die Auffassung, solche nachträglichen (Ausgleichs-)Zahlungen hätten keinen Einfluß auf die Anwendung des halben Steuersatzes hinsichtlich der vorhergehenden Abfindungszahlungen.