OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.02.1996
S 2225 a

OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.02.1996 (S 2225 a) - DRsp Nr. 2008/84061

OFD Chemnitz, Verfügung vom 20.02.1996 - Aktenzeichen S 2225 a

DRsp Nr. 2008/84061

§ 19 EigZulG Wahlrecht nach Abs. 2

1. § 19 Abs. 2 Nr. 1 EigZulG;

Erwerb als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (ASchHG)

Der Erl. des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen v. 1. 2. 1996 S 1900 wird in Anl. 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekanntgegeben.

2. Vorkostenabzug bei Ausübung des Wahlrechts nach § 19 Abs. 2 EigZulG

In den Übergangsfällen des § 19 Abs. 2 EigZulG haben die Stpfl. ein Wahlrecht, ob sie für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen. Entscheidet sich der Stpfl. für die Anwendung des § 10e EStG, so kann er Vorkosten nach Maßgabe des § 10e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehen.

Wählt der Stpfl. dagegen die Eigenheimzulage, so ist nach § 19 Abs. 2 EigZulG i. V. mit § 52 Abs. 14c Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG ausgeschlossen.

Ein Stpfl., der das Wahlrecht zugunsten der EigZul ausübt, kann nur den Vorkostenabzug nach § 10i EStG in Anspruch nehmen. Ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG kommt in diesem Fall auch für VZ vor 1996 nicht in Betracht.