OFD Cottbus - Verfügung vom 01.09.1998
S 2256
Fundstellen:
EStG-Kartei Brandenburg Nr. 1000;

OFD Cottbus - Verfügung vom 01.09.1998 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84760

OFD Cottbus, Verfügung vom 01.09.1998 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84760

§ 22, 23 EStG Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG; hier: Zuflußzeitpunkt bei Einzahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto

Für den Zeitpunkt der Versteuerung eines Spekulationsgeschäftes i. S. des § 23 EStG gilt das Zu- und Abflußprinzip des § 11 EStG (BFH-Urt. v. 2.4.1974,BStBl 1974 II S. 540).

Es stellt sich die Frage, wann der Zufluß beim Verkäufer erfolgt, wenn der Kaufpreis im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages vom Käufer auf ein Notaranderkonto eingezahlt worden ist.

In dem BMF-Schreiben v. 6.6.1995 (DB 1995 S. 1252) wird bzgl. der Zurechnung von Kapitalerträgen aus Anderkonten auf das BFH-Urt. v. 30.1.1986 (BStBl II S. 404) verwiesen. Danach ist das auf einem Notaranderkonto befindliche Kapital dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber in diesem Sinne ist, muß den Hinterlegungsvereinbarungen der Vertragsparteien entnommen werden. Bei Einzahlung des Kaufpreises im Rahmen eines Grundstückskaufgeschäftes auf ein Notaranderkonto kommt als Treugeber somit der Käufer, ab dem Zeitpunkt der Auszahlungsreife aber auch der Verkäufer in Betracht.