OFD Cottbus - Verfügung vom 02.06.1998
S 2280 - 2 - St 114

OFD Cottbus - Verfügung vom 02.06.1998 (S 2280 - 2 - St 114) - DRsp Nr. 2008/81568

OFD Cottbus, Verfügung vom 02.06.1998 - Aktenzeichen S 2280 - 2 - St 114

DRsp Nr. 2008/81568

§§ 2, 32 EStG Familienleistungsausgleich

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 09.03.1998 IV B 5 - S 2280 - 45/98 zum Familienleistungsausgleich Stellung genommen. Das Schreiben ist bereits im Bundessteuerblatt 1998 I S. 347 veröffentlicht worden.

Es ersetzt das Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich vom 18.12.1995 - bekanntgegeben mit Verfügung S 2282a - 4 - St 114 vom 31.01.1996 - und gilt ab dem VZ 1996.

Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen zum Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich vom 18.12.1995 (BStBl 1995 I S. 805) gibt die OFD zum BMF-Schreiben vom 09.03.1998 nachfolgende Hinweise mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Wichtige Hinweise sind fett geschrieben.

zu Tz. 1 Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.

Nach § 65 Abs. 1 wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das eine andere Leistung gezahlt wird bzw. zu zahlen wäre. Zu diesen anderen Leistungen zählen u.a. Leistungen für Kinder im Ausland, so z.B. das im Ausland gezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen (vgl. Verfügung vom 26.06.1997).