Mit Urt. v. 18.12.1997 - Rechtssache C - 384/95 - (UR 1998,
Art. 6 Abs. 1 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates v. 17.5.1977 (Sechste Richtlinie) sind dahin auszulegen, daß die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten, keine Dienstleistung i. S. der 6. Richtlinie ist und folglich die gezahlten Zuwendungen nicht der USt unterliegen.
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