OFD Cottbus - Verfügung vom 08.01.1996
S 7300

OFD Cottbus - Verfügung vom 08.01.1996 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/86779

OFD Cottbus, Verfügung vom 08.01.1996 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/86779

§ 1 UStG Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger

Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Sie kann jedoch durch Vertrag auf Dritte übertragen werden (§ 124 Abs. 1 BauGB). Hierbei kommen insbesondere Erschließungs-, Bauträger- und Projektierungsgesellschaften in Betracht. Die Erschließung wird auf Kosten des Erschließungsträgers durchgeführt. Der Erschließungsträger ist vielfach Eigentümer der Grundstücke und veräußert die erschlossenen Grundstücke an Bauwillige und überträgt - entgeltlich oder unentgeltlich - die Erschließungsanlagen und Straßengrundstücke an die Gemeinde.

Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Grundstücke an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen anzuschließen, um sie städtebaulich nutzbar zu machen (vgl. Schrödter, Kommentar zum BauGB, Anm. 3 zu § 123).