OFD Cottbus - Verfügung vom 08.12.1998
S 7100 - 48 - St 132

OFD Cottbus - Verfügung vom 08.12.1998 (S 7100 - 48 - St 132) - DRsp Nr. 2008/82328

OFD Cottbus, Verfügung vom 08.12.1998 - Aktenzeichen S 7100 - 48 - St 132

DRsp Nr. 2008/82328

§§ 1, 3 UStG Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Wasserversorgung im Land Brandenburg

1. Runderlaß des Ministeriums des Innern

Mit dem als Anlage beiliegenden Runderlaß II Nr. 10/1997 vom 15.10.1997 hat das Ministerium des Innern die Landräte und Oberbürgermeister im Land Brandenburg darauf hingewiesen, daß es sich bei der Trinkwasserversorgung im Land Brandenburg um eine pflichtige (nicht: freie) Selbstverwaltungsaufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften handelt. Die kommunalen Gebietskörperschaften können diese pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nicht auf Dritte übertragen, sondern sich lediglich privater Rechtssubjekte zur technischen Aufgabenerfüllung bedienen. Daraus ergibt sich u. a., daß aus den Bescheiden und Rechnungen, die ggf. von den privaten Rechtssubjekten gegenüber den Verbrauchern erstellt und versandt werden, in jedem Fall erkennbar sein muß, daß die Abrechnungen im Namen und für Rechnung der kommunalen Gebietskörperschaft erfolgen.

2. Leistungsbeziehungen