OFD Cottbus - Verfügung vom 09.05.1996
G 1412

OFD Cottbus - Verfügung vom 09.05.1996 (G 1412) - DRsp Nr. 2008/85943

OFD Cottbus, Verfügung vom 09.05.1996 - Aktenzeichen G 1412

DRsp Nr. 2008/85943

§ 3 Nr. 14a GewStG Hinweise bei der Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung

In der Bezugsvfg. wurde darauf hingewiesen, daß der Antrag nach § 3 Nr. 14a GewStG (i. d. F. Jahressteuergesetz 1996) zur Gewährung der GewSt-Befreiung für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft für jeden der Erhebungszeiträume 1991 bis 1993 gesondert zu stellen ist.

Anläßlich der Fachtagung KSt v. 27. 2. und 28. 2. 1996 wurde gebeten, Fälle, in denen von dem Wahlrecht in den einzelnen Erhebungszeiträumen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, vorerst zurückzustellen.

Die OFD bittet, die Bearbeitung der einschlägigen Fälle wieder aufzunehmen und dabei die folgenden Hinweise zu beachten:

A. Vortrag von Gewerbeverlusten der LPG und ihrer Nachfolgegesellschaften sowie Antrag auf Gewerbesteuerbefreiung für 1991 bis 1993 nach § 3 Nr. 14a GewStG

1. Vor ihrer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind LPG wirtschaftliche Vereine und nach § 2 Abs. 3 GewStG nur mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb der Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig. Sie können daher einen Gewerbeertrag und -verlust nur in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielen.