OFD Cottbus - Verfügung vom 10.06.1998
S 6403 - 3 - St 138

OFD Cottbus - Verfügung vom 10.06.1998 (S 6403 - 3 - St 138) - DRsp Nr. 2008/80790

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.06.1998 - Aktenzeichen S 6403 - 3 - St 138

DRsp Nr. 2008/80790

§ 3 VersStG Versicherungsteuerliche Behandlung der Geschäftsgebühren nach Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz - VVG -; § 4 a Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB -)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowie das Versicherungs-Fachreferat des BMF wurden aufgrund unterschiedlicher Behandlung in einzelnen Bundesländern mit BMF-Schreiben vom 06.03.1998 - IV C 8 - S 6403 - 1/98 - um Stellungnahme gebeten, ob die Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG i. V. m. § 4 a Abs. 4 Satz 2 AKB „für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses” an den Versicherer zu zahlen ist oder ob der Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr nicht auf einem Versicherungsverhältnis beruht.

Eine angemessene Geschäftsgebühr kann der Versicherer verlangen, wenn die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird und er aus diesem Grund vom Vertrag zurücktritt.