OFD Cottbus - Verfügung vom 10.06.1998
S 7100

OFD Cottbus - Verfügung vom 10.06.1998 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86882

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.06.1998 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86882

§ 1 UStG Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Mit den im Bezug genannten Verwaltungsanweisungen hat die OFD über ein beim FG des Landes Brandenburg und im folgenden beim BFH anhängiges Klageverfahren (Az. V R 32/97) informiert. Streitig war, ob die Beseitigung von Abwasser durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als hoheitliche nichtunternehmerische Tätigkeit oder als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art zu beurteilen ist. Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen konnten ruhen und eine Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt werden.

Mit seinem als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 8. 1. 1998 hat der BFH entschieden, daß die Abwasserentsorgung keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt und die entsorgungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände insoweit nichtunternehmerisch tätig sind.

Als Begründung führt der BFH aus, daß die Abwasserentsorgung zumindest für das Streitjahr 1993 der klagenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu ihrem Gebiet eigentümlich und vorbehalten war, da sie sich der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aufgrund der in 1993 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht entziehen und diese Verpflichtung insbesondere nicht auf Dritte übertragen konnte.