Mit den im Bezug genannten Verwaltungsanweisungen hat die OFD über ein beim FG des Landes Brandenburg und im folgenden beim BFH anhängiges Klageverfahren (Az.
Mit seinem als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 8. 1. 1998 hat der BFH entschieden, daß die Abwasserentsorgung keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt und die entsorgungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände insoweit nichtunternehmerisch tätig sind.
Als Begründung führt der BFH aus, daß die Abwasserentsorgung zumindest für das Streitjahr 1993 der klagenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu ihrem Gebiet eigentümlich und vorbehalten war, da sie sich der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aufgrund der in 1993 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht entziehen und diese Verpflichtung insbesondere nicht auf Dritte übertragen konnte.
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